SVD Schneider Gutachter

Mein Vortrag beim Internationalen
Trockenbau Forum:

Die Schnittstellen im Ausbau zw.
Trockenbau und Haustechnik

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Gestörter Bauablauf:

Eine Veröffentlichung dazu im Verbandsorgan TROCKENBAU (06.2021) des Bundesverbandes.

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Seminar:

Bauvertragsrecht zur aktuellen Situation. Eine Veröffentlichung dazu:.

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Mediation in der Bauwirtschaft

Was versteht man unter Mediation ?

Es ist bekannt, dass sich manche Auftraggeber / Besteller weigern, ein fertiggestelltes Bauwerk vollständig zu bezahlen. Auftragnehmer / Unternehmer werden in Anbetracht von langen Verfahrensdauern bei Bauprozessen vor die Wahl gestellt, Abzüge zu akzeptieren, um zumindest den Restbetrag ausgezahlt zu bekommen, oder gar keine Zahlung auf die Schlussrechnung zu erhalten. „Diese Taktik mancher Auftraggeber, auf den „Justizkredit" zu setzen, greift immer mehr um sich. Überlange Verfahrensdauern von Bauprozessen (es fehlen viele Richter*innen in Deutschland)  und der Zwang zur Vorfinanzierung der Bau- und Verfahrenskosten führen insbesondere bei mittelständischen und kleinen Unternehmen zu erheblichen Liquiditäts- und Bonitätsengpässen und erweisen sich damit in den letzten Jahren als immer gravierenderes Problem.

"Kenner der Materie" wissen, dass zivilgerichtliche Verfahren (nicht beschränkt auf Bauprozesse) in der Eingangsinstanz (bundes-) durchschnittlich 1-2 Jahe dauern. Bei den Landgerichten liegt die Spanne zwischen 3 + 5 Jahren, manche bis 10 Jahre.. Hiervon noch nicht umfasst ist die weitere Verfahrensdauer für die Rechtsmittelinstanzen.

Erfahrungsgemäß steigt bei Bauprozessen aufgrund der Komplexität der aufzuklärenden Sachverhalte und der zu entscheidenden Rechtsfragen die Verfahrensdauer noch an.

Dies schreit nahezu nach alternativen Konfliktlösungsmethoden. Mediation, Adjudikation und Schlichtung z.B. sind außergerichtliche Konfliktlösungsverfahren, in denen ein neutraler Dritter, ohne inhaltliche Entscheidungsbefugnis (Mediator), die Konfliktpartner darin unterstützt eigenverantwortlich rechtsverbindliche Lösungen zu entwickeln. Eigenverantwortlichkeit entfaltet sich in einem freiwilligen Gedanken- und Meinungsaustausch, in dem die Konfliktpartner nach Wegen suchen, tragfähige gemeinsame Entscheidungen zu treffen, die auf dem Verständnis von sich selbst, auf dem Verständnis für die jeweils anderen und auf dem Verständnis für die jeweils unterschiedliche Wahrnehmung der Realität ( des Istzustandes ) aufbauen.

Ziel der Mediation, Adjudikation und der Schlichtung sind interessensgerechte und faire Ergebnisse, bei denen nach Möglichkeit alle Konfliktpartner etwas gewinnen. Die rechtliche Würdigung des Falles steht nicht im Vordergrund. Im Baugeschehen geht es um Meinungsverschiedenheiten zwischen Geschäftspartnern z.B. bei Aufmaß- und Abrechnungsfragen, Vertragsauslegungen, Qualitätsbeurteilungen, Reklamationsbewertungen, Minderwertberechnungen etc.

Trotz unterschiedlicher Interessen und unterschiedlicher Standpunkte hilft Baumanagement-Mediation, Adjudikation und das Schlichtungsverfahren beiden Konfliktpartnern neue Wege zu gehen:

  • die juristisch fokusierte Auseinandersetzung wird vermieden, finanzielle Liquidität und Zeit geht nicht verloren;
  • Ergebnisse können schneller und kostengünstiger erreicht werden, sind tragfähiger und dauerhafter;
  • vorhandene Geschäftsbeziehungen können aufrechterhalten, bzw. wieder hergestellt werden;
  • mit der Sachkompetenz und den Detailkenntnissen der Betroffenen können für beide Parteien befriedigende Einzellösungen gefunden werden (Win-Win-Situation).

Dafür stehe ich Ihnen zur Verfügung

Da der Mediator keine Kompetenzen hat, auch nicht für die Unterbreitung von Vorschlägen, stehe ich auch für eine Schlichtung (als Schlichter) zur Verfügung. Beide Verfahren müssen im Vorfeld vertraglich geregelt werden (Mediations- oder Schlichtungsvereinbarung zwischen den Parteien mit Hinweis auf ein weiterführendes Streitregulierungsverfahren).

Um nicht mit dem Rechtsberatungsgesetz in Konflikt zu kommen, arbeite ich im Bedarfsfall mit einem Rechtsanwalt zusammen oder die Parteien sind beide anwaltlich vertreten.

In Anlehnung an die Vorgaben der SL Bau (Streitlösungsordnung für das Bauwesen) der Deutschen Gesellschaft für Baurecht, Fassung 1. Juli 2013, wird in der Regel eine Mediations- oder Schlichtungsverfahren wie folgt durchgeführt:

1. Vorphase

Es ist die Phase der ersten Kontaktaufnahme mit dem Mediator / Schlichter. Das Verfahren wird (bei schwierigen, kostenrelevanten Streitigkeiten) durch die Antragschrift / Anträge vorbereitet, es werden die am Verfahren zu beteiligenden Personen, Ort und Zeit der Verhandlung etc. geklärt.

2. Eröffnungsphase

In der Eröffnungsphase, deren Bedeutung häufig unterschätzt wird, geht es wesentlich um die Schaffung einer guten Arbeitsatmosphäre, zu der auch das Ambiente gehört.

3. Identifizierung der Streitpunkte

Die Aufgabe des Mediators / Schlichters besteht nun darin, die Sichtweise jeder Partei zu eruieren und die Hauptstreitpunkte herauszuarbeiten.

4. Konfliktbearbeitung

Wenn die Streitpunkte erfasst sind, geht es um die Klärung der eigentlichen Interessen.

5. Konfliktlösung

Sind die Interessen geklärt, geht es an die Suche nach einer Lösung, die möglichst viele Interessen zur Entfaltung kommen lässt. Es geht zunächst einmal nur um Denkmöglichkeiten, um das Entwickeln von Optionen in Form eines Brainstormings.

6. Entscheidung

Im nächsten Schritt werden Optionen gemeinsam bewertet und die Parteien einigen sich auf eine Lösung. Diese wird formuliert.

7. Abschluss

Das Mediations- / Schlichtungsverfahren ist beendet. Der Mediator / Schlichter sorgt für einen formalen Abschluss (ein vor Ort ausgedrucktes Protokoll, was die Verfahrensbeteiligten unterschreiben müssen).

Schiedsgutachten

Von dem Schiedsgericht sind die Schiedsgutachten zu unterscheiden, ein klassisches Bestätigungsfeld der ö.b.u.v. Sachverständigen. Voraussetzung ist auch hier eine schriftliche Vereinbarung der Parteien im Bauvertrag oder später. Dem Schiedsgutachter kommt etwa dann die Aufgabe zu, die Leistungspflichten der Parteien festzulegen oder aber Sachmängel, deren Ursachen und Sanierungskosten oder den Minderungsbetrag festzustellen.

Beide Parteien können zwar später das Gericht anrufen, das aber grundsätzlich an die Feststellungen des Schiedsgutachters gebunden ist. Eine solche Bindung scheidet aber wieder aus, wenn der Schiedsgutachter befangen agiert hat oder ein offensichtlich unrichtiges Gutachten vorlegt. Regelmäßig wird das Gericht die Frage klären müssen, ob ein solcher, die Bindung des Schiedsgutachtens ausschließender Fehler vorliegt und wiederum ein bautechnisches Gutachten einholen müssen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rd. 545).

Schiedsgutachten können also auch eine gute Konfliktbewältigung darstellen, verhindern aber nicht immer ein spätere gerichtliche Auseinandersetzung über Fragen des Baurechts oder sogar der Bautechnik.

Adjudikation

Das Verfahren kommt aus dem angelsächsischen Rechtskreis. Seit 1998 kann in England ein an einem Bauprojekt Beteiligter die staatlichen Gerichte nur nach einem Schlichtungsverfahren anrufen (sog. Alternative Dispute Resolution, ADR, Housing Grants, Construction and Regeneration Akt.1996).

In der Adjudikation entscheidet ein bauerfahrener unabhängiger Dritter, der Bauingenieur, Baubetriebler oder Jurist sein kann, aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage innerhalb weniger Wochen. Seine Entscheidung hat vorläufig Bindungswirkung (auflösende Bedingung) und ist insbesondere vor Ort umzusetzen. Die Kosten trägt der im Adjudikationsverfahren Unterliegende. Eine Korrektur kann aber nachträglich durch das staatliche Gericht oder das Schiedsgericht erfolgen, die an die Entscheidung des Adjudikators nicht gebunden sind.

Die Stärke des Verfahrens liegt da, wo vor Ort schnelle Entscheidungen zu erfolgen haben, beispielsweise um das Projekt insgesamt zu sichern. Der erforderliche bautechnische Sachverstand kann durch den Adjudikator selber oder auf dessen Anweisung oder durch die Parteien eingebracht werden.

Zu den Kosten wird man sagen können, dass erfolgreiche Adjudikationen ohne späteren Baurechtsstreit sicher günstiger sein dürften. Etwas anderes gilt, wenn sich der Bauprozess später anschließt. Dann fallen Kosten für beide Verfahren an.

Schlichtung

Auch Schlichtung ist ein in Baustreiten international und national erprobtes Verfahren. Besonderheit ist, dass der Schlichter die Sache mit den Parteien kurzfristig verhandelt und dann eine Entscheidung mit Empfehlungscharakter trifft, der dann erst mit der Annahme durch beide Parteien verbindlich wird. Solange die Schlichtung nicht gescheitert ist, kann im Regelfall eine Klage nicht wirksam erhoben werden (BGH, NJW 1999,647). Sinnvoll ist es, wenn der Schlichter selber Bausachverständiger ist. Ist der Schlichter Jurist, sollte er einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn nicht beide Parteien bereits über ausreichenden Sachverstand verfügen.