SVD Schneider Gutachter

Mein Vortrag beim Internationalen
Trockenbau Forum:

Die Schnittstellen im Ausbau zw.
Trockenbau und Haustechnik

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Gestörter Bauablauf:

Eine Veröffentlichung dazu im Verbandsorgan TROCKENBAU (06.2021) des Bundesverbandes.

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Seminar:

Bauvertragsrecht zur aktuellen Situation. Eine Veröffentlichung dazu:.

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Anzeigen von Behinderungen

Wann ist ist eine Behinderungsanzeige nach VOB/B § 6 Abschn.1 als Beweismittel verwertbar, welchen Inhalt muss sie haben, wann ist sie entbehrlich ?

Neues von der "Baufront" / aus der Rechtssprechung:

Der Problembereich:

Bei einem VOB-Vertrag hat der Auftragnehmer nur dann Ansprüche aus Behinderungsanzeigen ( Verlängerung der Ausführungsfrist, neue VOB/B § 6 Abschn. 2, Abs.2 oder Anspruch auf Kostenerstattung ), wenn er diese

  • ordnungsgemäß, beweiskräftig und schriftlich angezeigt hat oder
  • wenn die Anzeige wegen "Offenkundigkeit" der Behinderung entbehrlich war.

Die Frage:

Welche Anforderungen werden gestellt?

Beispiel: Ein Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber schriftlich mit, dass er wegen "nicht fertiggestellter Vorgewerke" behindert wird. Er meldet Verlängerung der Ausführungsfrist und Zusatzkosten an.

Der Auftraggeber widerspricht später der Behinderungsanzeige, lehnt die Ausführungsverlängerung ab, droht Terminverzug einzuklagen und lehnt die Bezahlung der nachgewiesenen Zusatzkosten ab, mit der Begründung: die Behinderungsanzeige war nicht ordnungsgemäß !!!

Gerichtsentscheidung Nr. 1:
Der BGH hat hierzu in seinem Urteil vom 21.10.1999, Az.: VII ZR 185/98 folgendes ausgeführt:

  1. Die Behinderungsanzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen für den Auftraggeber die Gründe der Behinderung hervorgehen. "Der Auftragnehmer muss in der Behinderungsanzeige angeben, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können."
  2. Die Behinderungsanzeige ist nicht schon dann verzichtbar, wenn der Auftraggeber von der Behinderung weiß. Die Behinderungsanzeige soll den Auftraggeber informieren und warnen. Sie soll ihm die Möglichkeit eröffnen, die Behinderung abzustellen, und ggf. Beweise für den tatsächlichen Umfang der Behinderung und ihre Kosten zu sichern. "Nur wenn die Informations-, Warn- und Schutzfunktion im Einzelfall keine Anzeige erfordert, ist die Behinderungsanzeige wegen Offenkundigkeit entbehrlich."

Gerichtsentscheidung Nr. 2: BGH - Az. VII ZR 224/00 - Urteil vom 21.03.2002 :

  1. Es dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Darlegung der konkreten Behinderungen gestellt werden. Zwar reichen nur schablonenhafte, allgemeine Hinweise des Auftragnehmers auf seine Produktivitätsverluste für einen Schadensnachweis nicht aus. Es ist dem AN vielmehr zumutbar, eine aussagekräftige Dokumentation zu erstellen, aus der sich die einzelnen Behinderungen, sowie deren Dauer und dessen Umfang im Detail ergeben.
  2. Der konkrete Schadensbetrag muss dann allerdings nicht exakt berechnet werden. Im Streitfall kann das Gericht aus der vorgelegten Dokumentation dann eine Schadensschätzung vornehmen.

Praxistip:

Ein Auftragnehmer muss Behinderungen generell anzeigen und hierbei die Gründe der Behinderung und deren Folgen für das eigene Werk nachvollziehbar aufzeigen - dies ist nun praktisch unverzichtbar !

Die vom BGH für zulässig erklärte Schadensschätzung stellt nur einen "Notbehelf" dar. Besser ist es selbstverständlich, auf der Grundlage der Dokumentation der Behinderungssachverhalte selbst eine Schadensberechnung zu erstellen. Hierbei kann / sollte sich der Auftragnehmer eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bedienen. Auch diese Kosten sind ersatzfähige Behinderungskosten .

Auch dann, wenn der Auftraggeber von der Behinderung weiß, sollte der Auftragnehmer nicht wegen "Offenkundigkeit" auf die Anzeige verzichten. Er muss im Streitfall beweisen, dass der Auftraggeber auch über die event. weitreichenden nachteiligen Folgen der Behinderung informiert war.

Richtig agieren, nicht "leidend" reagieren - ist mein Ratschlag aus diesen BGH-Entscheidungen.

Musterschreiben können Sie bei mir anfordern.