SVD Schneider Gutachter

Mein Vortrag beim Internationalen
Trockenbau Forum:

Die Schnittstellen im Ausbau zw.
Trockenbau und Haustechnik

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Gestörter Bauablauf:

Eine Veröffentlichung dazu im Verbandsorgan TROCKENBAU (06.2021) des Bundesverbandes.

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Seminar:

Bauvertragsrecht zur aktuellen Situation. Eine Veröffentlichung dazu:.

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Gerüste - Vorgaben für die Abrechnung

In "unseren Normen" (Maler, Putz, Trockenbau) - VOB/C Ausgabe 2019 - steht:   nach Abschnitt 4.1.1 ist es eine Nebenleistung, wenn das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche nicht höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt.

In der VOB Ausgabe 2019 ist zur Abgrenzung, ob eine Nebenleistung oder Besondere Leistung vorliegt, die zu bearbeitende Fläche relevant - nicht mehr die Arbeitsbühnenhöhe - die nicht höher als 3,50m über der Standfläche des Gerüstes liegen darf.

Gerade bei der Gerüstfrage ist genau auf etwaige, von den in Abschnitt 4 der Normen genannten Grundsätzen abweichende individuelle Leistungsvereinbarungen zu achten. D.h: wichtig sind auch die vertraglichen Vereinbarungen / das LV oder die Vorbemerkungen. Wenn darin steht, "womöglich notwendige Gerüste sind in die Einheitspreise einzurechnen" dann gilt dies vor den Norm-Regelungen. [Anmerkung: meine Meinung (Sachverständiger) - ggf. juristischen Rat einholen].

Wenn also die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes ist, dann ist das notwendige Gerüst eine "Besondere Leistung" nach Abschnitt 4.2 der ATV/DIN 18363 auch 18340 oder 18350 und abzurechnen nach DIN 18451 Gerüstarbeiten der VOB Ausgabe 2019 - Abrechnungshöhe nach Absch. 5.2.1.2 "Die Höhe wird von der Standfläche des Gerüstes bis zur höchsten Stelle der eingerüsteten Fläche gerechnet, maximal bis 2 m über der obersten Belagfläche".

Das heißt weiter, dass bei Innenarbeiten (z.B. Putz, Trockenbau, Maler-u. Tapezierarbeiten) nicht ein Aufmaß gilt (für all diese Gewerke gleich) sondern bei Wandhöhen größer als 3,50 m ein gesondertes Aufmaß für das Gerüst erforderlich ist. Wichtig hierbei die Übermessungsregelungen - dort kein Abzug für Öffnungen größer als 2,5 m² z.B.