Gerüste - Vorgaben für die Abrechnung
In "unseren Normen" (Maler, Putz, Trockenbau) - VOB/C Ausgabe 2019 - steht: nach Abschnitt 4.1.1 ist es eine Nebenleistung, wenn das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche nicht höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt.
In der VOB Ausgabe 2019 ist zur Abgrenzung, ob eine Nebenleistung oder Besondere Leistung vorliegt, die zu bearbeitende Fläche relevant - nicht mehr die Arbeitsbühnenhöhe - die nicht höher als 3,50m über der Standfläche des Gerüstes liegen darf.
Gerade bei der Gerüstfrage ist genau auf etwaige, von den in Abschnitt 4 der Normen genannten Grundsätzen abweichende individuelle Leistungsvereinbarungen zu achten. D.h: wichtig sind auch die vertraglichen Vereinbarungen / das LV oder die Vorbemerkungen. Wenn darin steht, "womöglich notwendige Gerüste sind in die Einheitspreise einzurechnen" dann gilt dies vor den Norm-Regelungen. [Anmerkung: meine Meinung (Sachverständiger) - ggf. juristischen Rat einholen].
Wenn also die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes ist, dann ist das notwendige Gerüst eine "Besondere Leistung" nach Abschnitt 4.2 der ATV/DIN 18363 auch 18340 oder 18350 und abzurechnen nach DIN 18451 Gerüstarbeiten der VOB Ausgabe 2019 - Abrechnungshöhe nach Absch. 5.2.1.2 "Die Höhe wird von der Standfläche des Gerüstes bis zur höchsten Stelle der eingerüsteten Fläche gerechnet, maximal bis 2 m über der obersten Belagfläche".
Das heißt weiter, dass bei Innenarbeiten (z.B. Putz, Trockenbau, Maler-u. Tapezierarbeiten) nicht ein Aufmaß gilt (für all diese Gewerke gleich) sondern bei Wandhöhen größer als 3,50 m ein gesondertes Aufmaß für das Gerüst erforderlich ist. Wichtig hierbei die Übermessungsregelungen - dort kein Abzug für Öffnungen größer als 2,5 m² z.B.